Laut Bundesgericht dürfen der Betreiber der Melander-Fischfarm und sein Medienberater Behördenmitglieder aus St. Gallen weiterhin nicht als «Tiermörder», «machtgeile, unreife Beamte» und «amtliche Fischkiller» bezeichnen.
OBERRIET. Im August 2011 untersagte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen der Melander-Farm von Hans Raab vorsorglich, erneut Fische in die Zuchtanlage der Fischfarm einzubringen. Das Amt begründete dies mit dem Argument, die Melander-Farm verfüge hierfür nicht über die erforderliche Bewilligung zur Wildtierhaltung und habe den Nachweis für eine zulässige Methode zur Betäubung und Tötung der Tiere nicht erbracht. Sämtliche Instanzen – zuletzt das Bundesgericht – haben diese Anordnung geschützt.
Trotz dieses Verbots stellte das kantonal-st. gallische Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anfang November 2011 fest, dass im Betriebsgebäude der Fischfarm in Oberriet nicht zugelassene Fische gehalten wurden. Das Amt setzte – unter Androhung einer Ersatzvornahme – eine Frist von fünf Tagen zur Beseitigung der Fische an. Am 10. November 2011 schritt das Amt zur Tat und liess die Fische wegbringen. An der Aktion nahmen auch der Kantonstierarzt und der Amtstierarzt teil.
Sowohl der Kantonstierarzt als auch der Amtstierarzt stellten kurz darauf ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeit. Das Kreisgericht Wil und das Bezirksgericht Appenzell entsprachen dem Gesuch und erliessen gegen Hans Raab, seine Aktiengesellschaft sowie gegen den Medienberater ein vorläufiges Verbot, gegen den Kantonstierarzt beziehungsweise den Amtstierarzt gerichtete, persönlichkeitsverletzende Äusserungen wie «Tiermörder», «machtgeile, unreife Beamte», «amtliche Fischkiller», «skandalöses, perverses und verachtenswertes Verhalten» zu gebrauchen. Die beiden Kantonsgerichte Appenzell und St. Gallen schützten dieses Verbot und hielten es für die Dauer des Hauptverfahrens aufrecht. Hans Raab, sein Medienberater sowie Raabs Aktiengesellschaft erhoben gegen diese vorsorgliche Massnahme Beschwerde ans Bundesgericht, blitzten dort aber vollumfänglich ab. Ihr Argument, mit diesem Verbot sei es ihnen unmöglich, die unrechtmässige und tierethisch mehr als fragwürdige Ersatzvornahme durch die St. Galler Behörden in der Öffentlichkeit zu kritisieren, liess das Bundesgericht nicht gelten.
Eine sachliche Kritik am behördlichen Vorgehen sei ihnen nach wie vor möglich, nur müsse eine andere Wortwahl getroffen werden.
Für die Richter in Lausanne ist nicht ersichtlich, warum Hans Raab und Konsorten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden sollten, wenn sie die genannten Begriffe vorübergehend – vorerst bis zum Abschluss des hängigen Hauptverfahrens in dieser Sache – nicht mehr verwenden dürfen.
Hans Raab, seine Aktiengesellschaft und sein Medienberater müssen die Gerichtskosten von insgesamt 12 000 Franken bezahlen.
Urteil 5A_290/2012, 5A_333/2012, 5A_350/2012 und 5A_373/2012 vom 11. Juli 2012