Das Bezirksgericht Münchwilen behandelte am Donnerstag eine Klage gegen einen ehemaligen Bäcker aus Tobel.
Münchwilen. In der Bäckerei von Tobel soll es 2009 zu einem Zwischenfall gekommen sein. Konkret geht es um zwei Konfiserie-Produkte, die Toblerküsse und Toblergrüsse. Im August 2009 soll eine stattliche Anzahl von ihnen nach der Produktion nicht der erforderlichen Qualität entsprochen haben. Dies ist mit ein Grund, wieso sich der damalige Inhaber und eine Angestellte in die Haare geraten sind. Fakt ist, dass die Angestellte im August 2009, kurz nach dem Auftauchen der qualitativ mangelhaften Produkte, die nicht in den Verkauf gelangt waren, freigestellt wurde.
Im März des vergangenen Jahres hat diese Angestellte Klage gegen den damaligen Inhaber der Bäckerei eingereicht. Darin fordert sie den Beklagten auf, ihr rund 5300 Franken sowie fünf Prozent Zinsen zu bezahlen. Sie gibt an, nach der Freistellung im Krankenstand gewesen zu sein, womit sich aus ihrer Sicht die Kündigungsfrist verlängert habe. Während eines Monats hat sie gemäss eigenen Angaben aber weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Bäckerei Geld erhalten.
Nachdem das Vermittlungsverfahren vor der Friedensrichterin unvermittelt geblieben war, hatte der Einzelrichter folgendes beschlossen: Die ehemalige Angestellte muss als Klägerin beweisen, im September 2009 wegen Krankheit zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Beklagte wiederum hat der Klägerin die fehlerhafte Produktion der Konfiserie-Produkte nachzuweisen. Es geht um 185 Toblerküsse und 399 Toblergrüsse.
Aus diesem Grund trafen sich die beiden Parteien samt Rechtsanwälten am Donnerstag vor dem Münchwiler Bezirksgericht wieder. Dabei ging es in einer mehr als sechsstündigen Sitzung darum, vor dem Einzelrichter den Sachverhalt darzulegen. Geladen waren auch fünf Zeugen, die teilweise Vorwürfe gegen den damaligen Geschäftsinhaber erhoben. So war zu hören, dass die Klägerin wohl aus dem Betrieb geekelt worden sei.
Bei der eigentlichen Parteibefragung erläuterte der Beklagte, dass er zuerst mehrere mündliche und eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen habe, um dann die Freistellung zu vollziehen. Grund soll auch das Nichteinhalten von hygienischen Vorschriften gewesen sein. Die Klägerin bestritt, die qualitativ ungenügenden Toblergrüsse und -küsse selber hergestellt zu haben und gab zudem an, vor dem Inhaber Angst gehabt zu haben und täglich verbal angegriffen worden zu sein. Da die Befragung der Parteien und Zeugen viel Zeit in Anspruch nahm und nun zuerst eine schriftliche Beweiswürdigung durchgeführt werden muss, wurde noch kein Urteil gefällt.