In der Kompetenz der Stimmbürger

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Die Finanzkompetenz der Schulbehörde wird in der Gemeindeordnung geregelt. Das Departement für Erziehung und Kultur (DEK) stellt den Schulgemeinden Muster für die Gemeindeordnung zur Verfügung.

Paragraf 4 der Muster-Gemeindeordnung regelt unter anderem die Finanzkompetenz der Schulbehörde für «nicht durch das Gesetz vorgeschriebene oder nicht im Budget enthaltene einmalige Ausgaben». Die Höhe der Finanzkompetenz der Behörde wird auf Gemeindeebene entschieden sowie in der Gemeindeordnung geregelt und nicht durch den Kanton. Für die Einschränkung der Finanzkompetenzen von Schul- und Gemeindebehörden hat der Kanton keine Grundlage.

Es liegt auch in der Kompetenz der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung zu regeln, ob Wahlen und Sachgeschäfte – etwa ab einer bestimmten Investitionssumme – an der Urne oder an einer Versammlung entschieden werden. (hil)