Das revidierte Beitragsgesetz, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, regelt die Finanzierung von sonderpädagogischen Massnahmen neu über einen Zuschlag zur Besoldungspauschale.
Das revidierte Beitragsgesetz, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, regelt die Finanzierung von sonderpädagogischen Massnahmen neu über einen Zuschlag zur Besoldungspauschale. Dies gibt den Schulgemeinden mehr Autonomie bei der Gestaltung ihres Förderangebots, verpflichtet aber gleichzeitig auch zu einem zielgerichteten und haushälterischen Einsatz der vorhandenen Mittel. Die Schulgemeinden erlassen dazu ein Förderkonzept, welches Auskunft über die Zielsetzungen und die Festlegung der Stütz- und Fördermassnahmen, der sonderpädagogischen Massnahmen sowie der Massnahmen der Begabtenförderung gibt. Das Konzept ist dem Amt für Volksschule zur Genehmigung zu unterbreiten. (red.)