Gegen den Gestaltungsrichtplan Henkrain Süd haben im April 380 Steckborner ihre Unterschrift unter ein Referendum gesetzt. Seit gestern liegt der Gestaltungsplan Henkrain nun nochmals öffentlich auf – ohne Richtplan Henkrain Süd.
Steckborn. Der grosse Widerstand der Steckborner Bevölkerung gegen den Gestaltungsrichtplan Henkrain Süd hat seine Wirkung gezeigt. «Aufgrund der vielen Einsprachen verzichtet der Stadtrat auf eine Weiterbearbeitung des Gestaltungsrichtplans Henkrain Süd», bestätigt Stadtammann Roger Forrer.
Das rund 1 Hektar grosse Gebiet Henkrain liegt am östlichen Siedlungsrand von Steckborn, exponiert über dem bewaldeten Steilhang mit Aussicht auf den Untersee. Seit 1981 gibt es zur Überbauung einen rechtsgültigen Gestaltungsplan. Seit der Überarbeitung des Zonenplans im 1999 gehört das Gebiet allerdings nicht mehr in die W1-, sondern in die W2-Zone – in die zweigeschossige Wohnzone.
Als im 2008 Grundeigentümer konkrete Überbauungspläne schmiedeten, sah sich der Stadtrat veranlasst, einen zeitgemässen Gestaltungsplan zu erarbeiten. Das südlich gelegene Landwirtschaftsgebiet Henkrain Süd wurde in die Planung mit einbezogen, weil dieses im kantonalen Siedlungs-Richtplan ausgewiesen ist – es könnte irgendwann als Bauland eingezont werden. Die bestehende Flurstrasse zwischen Henkrain und Henkrain Süd sollte zur Quartierstrasse ausgebaut und erweitert werden.
Viele Steckborner haben dies nicht goutiert. Sie wünschen sich, dass die schöne Landschaft erhalten bleibt. Zudem sei die Mühlhofstrasse als Zubringer für eine Überbauung nicht geeignet.
Der Stadtrat hat aufgrund der Einsprachen und in Einbezug der Grundeigentümer und Anstösser der Gestaltungsplan Henkrain überarbeitet. Seit gestern liegt er nun erneut öffentlich auf. Die Erschliessung des Baugebiets wird nach wie vor über die Flurstrasse erfolgen, vorerst werde man aber auf den Ausbau und Verbreiterung der Strasse verzichten. Dies erspart der Stadt grosse Investitionen und den Grundeigentümern hohe Perimeterbeiträge. Man werde die Werkleitungen so dimensionieren, dass künftig auch weitere Anschlüsse möglich sind.
Im nun aufliegenden Gestaltungsplan wurden die Baufelder nur wenig verändert. Gegenüber dem Gestaltungsplan von 1981 ist der Abstand der Baulinie zur Flurstrasse von acht auf fünf Meter gekürzt. Erlaubt sind maximal zweigeschossige Bauten. Bei einem Haus mit Satteldach ist die Firsthöhe auf 8,5 Meter begrenzt, bei einem Flachdach darf das Gebäude nicht höher als 7,1 Meter betragen. Auf Hauptbauten mit Flachdächern sind Terrassen nicht erlaubt. Bei einem Giebeldach sollen die Ziegel möglichst unauffällig sein, Flachbauten sind zu begrünen. Auch bei der Farbgebung der Häuser kann die Gemeinde mitbestimmen. Vom See her sollen die Neubauten möglichst unauffällig in das Landschaftsbild passen.
In der Gefahrenhinweiskarte des Kantons wird im Gebiet Henkrain auf die Rutschgefahr am Hang hingewiesen. Der Boden im ehemaligen Rebberg ist zudem mit Kupfer belastet.