Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

LAUSANNE. Krankenkassen müssen Fettabsaugungen an den Beinen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, nicht als Pflichtleistungen übernehmen. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts bestätigt.

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LAUSANNE. Krankenkassen müssen Fettabsaugungen an den Beinen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, nicht als Pflichtleistungen übernehmen. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts bestätigt.

Eine heute 26jährige Frau störte sich an den Fettansammlungen an ihren Oberschenkeln. Deshalb liess sie sich vor drei Jahren insgesamt viermal Fett an den Beinen absaugen. Die Frau beziehungsweise ihre Ärzte gelangten hierauf an die Agrisano-Krankenkasse und forderten eine Kostenübernahme. Die Kasse lehnte es jedoch ab, die Kosten für die Fettabsaugung und die anschliessende Physiotherapie mit Lymphdrainage zu übernehmen. Die Fettansammlungen waren in den Augen der Kasse nicht als Krankheit anzusehen. Es liege deshalb keine Pflichtleistung vor.

Primär ein ästhetisches Problem

Als das Thurgauer Verwaltungsgericht diesen Entscheid bestätigte, rief die Frau das Bundesgericht an. Ohne Erfolg. Die Richter der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern kamen ebenfalls zum Ergebnis, dass das Fettabsaugen und die nachfolgende Behandlung nicht kassenpflichtig ist. Das Thurgauer Verwaltungsgericht hatte gestützt auf die medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die Frau sich hauptsächlich an der körperlichen Disproportion störte, also primär ein ästhetisches Problem hatte, ihre Gesundheit aber objektiv gesehen nicht beeinträchtigt war. Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Venensystems gab es nicht und auch den Schmerzen und der Berührungsempfindlichkeit kommt nach Meinung des Gerichts kein Krankheitswert zu. Damit habe das Verwaltungsgericht den Krankheitswert und folglich auch die Leistungspflicht der Krankenkasse zu Recht verneint, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. (upi)