Bundesgericht gibt grünes Licht für Betriebsgebäude

MÜNCHWILEN. Ein Unternehmen darf auf seiner Parzelle am nördlichen Ende der Murgtalstrasse in Münchwilen ein neues Betriebsgebäude für die Produktion, Lagerung und Ausstellung von Fenstern bauen.

Urs-Peter Inderbitzin
Drucken

MÜNCHWILEN. Ein Unternehmen darf auf seiner Parzelle am nördlichen Ende der Murgtalstrasse in Münchwilen ein neues Betriebsgebäude für die Produktion, Lagerung und Ausstellung von Fenstern bauen. Nach der Thurgauer Justiz hat auch das Bundesgericht die Beschwerde eines 480 Meter entfernt wohnenden Mannes abgewiesen.

Eine Immobiliengesellschaft hatte Ende Februar 2014 bei der Politischen Gemeinde Münchwilen darum ersucht, auf ihrer in der Industriezone gelegenen Parzelle an der Murgtalstrasse ein Betriebsgebäude für die Produktion, die Lagerung und die Ausstellung von Fenstern zu erstellen. Der Eigentümer einer an derselben Strassen gelegenen Attikawohnung erhob dagegen Einsprache.

Kein erheblicher Mehrverkehr

Sowohl die Gemeinde Münchwilen als auch das Departement für Bau und Umwelt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau liessen den Einsprecher abblitzen. Nicht umstritten war, dass dem Beschwerdeführer vom Bauvorhaben direkt Immissionen wie Lärm drohen würden, was allenfalls eine Befugnis zur Beschwerde rechtfertigen könnte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die Frage, ob das Bauvorhaben zu einem erheblichen Mehrverkehr auf der Murgtalstrasse vor der Wohnung des Beschwerdeführers führt und die Liegenschaft somit durch die damit verbundenen Immissionen massgeblich beeinträchtigt wird.

Die Lausanner Richter stellten sich auf die Seite der Thurgauer Behörden. Denn das umstrittene Bauprojekt verursacht pro Tag einen Mehrverkehr von rund 120 Autofahrten, wobei der Lastwagenanteil vernachlässigbar gering ist. Von diesem 120 Fahrten wird zudem ein substanzieller Teil über die Mezikonerstrasse abgewickelt und somit die Wohnung des Beschwerdeführers nicht betreffen.

Industriegebiet in der Nähe

Wesentlich in diesem Zusammenhang war auch, dass die Attikawohnung des Mannes immissionsmässig vorbelastet ist; sie liegt nämlich in der Zone WG3, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind. Gut 50 Meter südlich davon befindet sich zudem eine Industriezone. Dementsprechend kommt auch das Bundesgericht zum Schluss, dass der Mann gar nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Letzterer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen und der Immobiliengesellschaft für das Verfahren vor Bundesgericht 2500 Franken überweisen.

Urteil 1C_623/2015 vom 2.5.2016