Bundesgericht gibt grünes Licht für Neubau

Eine Immobiliengesellschaft war Ende Februar 2014 bei der Gemeinde Münchwilen vorstellig geworden und hatte darum ersucht, auf ihrer in der Industriezone gelegenen Parzelle an der Murgtalstrasse ein Betriebsgebäude für Produktion, Lagerung und Ausstellung von Fenstern zu erstellen.

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Eine Immobiliengesellschaft war Ende Februar 2014 bei der Gemeinde Münchwilen vorstellig geworden und hatte darum ersucht, auf ihrer in der Industriezone gelegenen Parzelle an der Murgtalstrasse ein Betriebsgebäude für Produktion, Lagerung und Ausstellung von Fenstern zu erstellen. Der Eigentümer einer Attikawohnung, die sich ebenfalls an der Murgtalstrasse befindet, erhob dagegen Einsprache.

Störender Mehrverkehr?

Sowohl die Gemeinde Münchwilen als auch das Departement für Bau und Umwelt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau liessen den Einsprecher abblitzen. Nicht umstritten war, dass die Wohnung des Einsprechers mit rund 480 Metern zu weit vom Baugrundstück entfernt ist, als dass ihm vom Bauvorhaben direkt Immissionen wie Staub oder Lärm drohen würden, was allenfalls eine Befugnis zur Beschwerde rechtfertigen könnte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die Frage, ob das Vorhaben zu einem erheblichen Mehrverkehr auf der Murgtalstrasse führt und die Liegenschaft durch die damit verbundenen Immissionen massgeblich beeinträchtigt wird.

Kaum mehr Lastwagenverkehr

Die Lausanner Richter stellten sich auf die Seite der Thurgauer Behörden ab. Denn das umstrittene Bauprojekt verursacht pro Tag einen Mehrverkehr von rund 120 Autofahrten, wobei der Lastwagenanteil – drei Fahrten – vernachlässigbar gering ist. Von diesen 120 Fahrten wird zudem ein substanzieller Teil über die Mezikonerstrasse abgewickelt und somit die Wohnung des Beschwerdeführers nicht betreffen. Ausserdem ist die Attikawohnung des Mannes immissionsmässig vorbelastet; sie liegt in der Zone WG3, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind. Gut 50 Meter südlich davon befindet sich zudem eine Industriezone, in der stark störende Betriebe liegen.

Angesichts dessen ist es laut Bundesgericht nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht befand, in dieser verkehrs- und lärmmässig vorbelasteten Umgebung sei die moderate Zunahme des Verkehrs durch das Bauprojekt von der im dritten Stock gelegenen Attikawohnung des Mannes kaum deutlich wahrnehmbar. Dementsprechend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Mann nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Er muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen und der Immobiliengesellschaft für das Verfahren 2500 Franken überweisen. (tzi)

Urteil 1C_623/2015