Gemäss Art. 26 e (Tierquälerei) des Tierschutzgesetzes wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so
Gemäss Art. 26 e (Tierquälerei) des Tierschutzgesetzes wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes
Tier aussetzt oder zurücklässt
in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.