Zahlstellenprinzip bei der Verrrechnungssteuer

APPENZELL. Die heutige Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner. Wie es im Verhandlungsbericht der Standeskommission heisst, hat sie sich dazu vernehmen lassen.

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APPENZELL. Die heutige Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner. Wie es im Verhandlungsbericht der Standeskommission heisst, hat sie sich dazu vernehmen lassen. Sie schreibt, dass die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern im Inland damit nur teilweise erfüllt werde, weil auch Erträge aus ausländischen Quellen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterlägen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig ergeben sich aus der bisherigen Konzeption volkswirtschaftliche Nachteile. So lassen schweizerische Konzerne ihre Obligationen heute regelmässig über ausländische Gesellschaften laufen, um die schweizerische Verrechnungssteuer zu vermeiden.

Auf Bedürfnisse abstimmen

Laut Mitteilung könne mit einem Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer diesen Nachteilen wirksam begegnet werden. Neu soll die Verrechnungssteuer von der schweizerischen Zahlstelle – in der Regel eine Bank – erhoben werden, welche die betreffenden Erträge ihrem Kunden gut schreibt. Da die Zahlstelle ihre Kunden kenne, werde mit diesem Systemwechsel die Möglichkeit geschaffen, die Verrechnungssteuer gezielt dort zu erheben, wo dies der Sicherungszweck gebietet. Die Steuer könne damit auf die Bedürfnisse des Kapitalmarkts wie auch des Fiskus abgestimmt werden.

Vorlage verfrüht

Inhaltlich unterstützt die Standeskommission die Änderungen grundsätzlich. Jedoch ist die Vorlage derzeit verführt, da für die Reform Klarheit über andere Themen bestehen müsse. Einerseits sei der Ausgang der Volksabstimmung «Ja zum Schutz der Privatsphäre» abzuwarten, andererseits müsse die Ausgestaltung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt sein. Erst dann sollte über dieses Geschäft entschieden werden. (rk)