Wahlen nach Mehrheitsprinzip

TOGGENBURG. Der Gemeindepräsident, die Gemeinderäte und die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) müssen an der Urne gewählt werden. Das verlangt das kantonale Gemeindegesetz für alle Politischen Gemeinden mit Bürgerversammlung. Die Amtszeit der Gemeindebehörden dauert vier Jahre.

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TOGGENBURG. Der Gemeindepräsident, die Gemeinderäte und die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) müssen an der Urne gewählt werden. Das verlangt das kantonale Gemeindegesetz für alle Politischen Gemeinden mit Bürgerversammlung. Die Amtszeit der Gemeindebehörden dauert vier Jahre. Gewählt wird im Majorzverfahren. Im ersten Durchgang ist für die Wahl das absolute Mehr nötig. Wenn mehr Kandidaten dieses erreichen als Sitze zu vergeben sind, gelten die Überzähligen als nicht gewählt. Im zweiten Wahlgang reicht das relative Mehr. Wo die Gemeindeordnung das vorsieht, ist die stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. Bedingung ist, dass es nicht mehr Kandidaten als Mandate gibt. In Schulgemeinden, Ortsgemeinden, ortsbürgerlichen Korporationen und örtlichen Korporationen erlaubt das Gemeindegesetz die Wahl an einer Versammlung, wenn die Gemeindeordnung das vorsieht. (mkn)