Nach Artikel 90, Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo sie höchstens 30 km/h beträgt; mindestens 50 km/h, wo sie höchstens 50 km/h beträgt; mindestens 60 km/h, wo sie höchstens 80 km/h beträgt; mindestens 80 km/h, wo sie mehr als 80 km/h beträgt.
Alle diese Delikte gelten als Raserdelikte. (mw)