Dem Referendum unterstellt

URNÄSCH. Nachdem das Abwasser- und das Strassenreglement im vergangenen September marginal angepasst und vom Kanton einer weiteren Vorprüfung unterzogen worden sind, sollen die beiden Reglemente gleichzeitig – vom 10. bis 24. März 2014 – dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

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URNÄSCH. Nachdem das Abwasser- und das Strassenreglement im vergangenen September marginal angepasst und vom Kanton einer weiteren Vorprüfung unterzogen worden sind, sollen die beiden Reglemente gleichzeitig – vom 10. bis 24. März 2014 – dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Dies geht aus einer Mitteilung der Gemeinde hervor. Darin heisst es auch, dass die Genehmigung durch den Regierungsrat in Aussicht gestellt würde.

Beim Abwasserreglement, das seit Januar 2001 in Kraft ist, drängt sich eine Anpassung an die übergeordnete Gesetzgebung auf. Während das gültige Reglement vor allem auf den Bau und den Betrieb der Kanalisation ausgerichtet sei, werde im neuen Reglement auch dem nötigen Unterhalt der Abwasserleitungen mehr Gewicht gegeben, heisst es. Im Zuge der Neuausrichtung sollen die privaten Leitungseigentümer die Möglichkeit haben, sanierte Schmutzwasserleitungen an die Gemeinde abzugeben.

Die Revision des Strassenreglements ist eine Folge der entsprechenden neuen Gesetzgebung auf Kantonsebene. Seit 1. Februar 2010 sind das neue kantonale Strassengesetz und die dazugehörende Verordnung in Kraft. Als wichtigste Neuerungen im Strassenreglement sind zu nennen: Die Widmung zugunsten der Öffentlichkeit als Voraussetzung zur Erlangung des Status einer öffentlichen Strasse; die Einteilung der öffentlichen Strassen nach Strassenklassen; die Übernahme und Abtretung von Strassen; die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an den Strassenbau und -unterhalt von öffentlichen Strassen; die Regelung der Perimeterbeiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern an den Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen; die technischen Anforderungen für die Eingemeindung von privaten Strassen.

Wenn innerhalb der Referendumsfrist wenigstens 30 Stimmberechtigte unterzeichnen, ist eine entsprechende Vorlage zur Abstimmung zu bringen. Wird das Referendum nicht ergriffen und werden die Reglemente durch den Regierungsrat genehmigt, ist eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2015 vorgesehen. (gk)