Für Ladengeschäfte im Kanton Appenzell Innerrhoden, die teilweise einen Grundauftrag zu erfüllen haben, teilweise aber unter das Verbot fallen, wurden einheitliche Kriterien definiert, welche Produkte verkauft werden dürfen und welche nicht.
Der Bundesrat hat am 16. März 2020 beschlossen, dass ab 17. März 2020 alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen geschlossen sind. Unter dieses Verbot fallen grundsätzlich auch Einkaufsläden. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch Einrichtungen, welche Güter zur Deckung des täglichen Bedarfs verkaufen. Diese haben ihre Geschäfte nach wie vor weiterzuführen. Für Ladengeschäfte im Kanton Appenzell Innerrhoden, die teilweise einen Grundauftrag zu erfüllen haben, teilweise aber unter das Verbot fallen, wurden einheitliche Kriterien definiert.
Einige Ladengeschäfte im Kanton bieten sowohl Güter an, welche unter das Verkaufsverbot fallen, als auch solche, die zum täglichen Bedarf zählen. Um diese Vorgaben des Bundes einheitlich umzusetzen, hat eine breit abgestützte kantonale Arbeitsgruppe verbindliche Kriterien für den Kanton Appenzell Innerrhoden definiert. Weiter wurden die Zuständigkeiten, Anordnungen und Kontrollen geregelt.
Die Kontrolle liegt beim kantonalen Arbeitsinspektorat, welches auch über die gültigen COVID-V19-Verordnungen des Bundes und die zugehörigen Weisungen verfügt. Das Arbeitsinspektorat kann bei Nichteinhalten der Vorgaben Verfügungen erlassen. Weiter kann die Kantonspolizei auf Anordnung des Arbeitsinspektorats Nachkontrollen durchführen oder das Arbeitsinspektorat in schwierigen Situationen begleiten. Anlaufstelle für Ladenbetreiberinnen und -betreiber ist das Amt für Wirtschaft.
Diese Grundsätze gelten für alle Ladengeschäfte im Kanton Appenzell Innerrhoden mit Grundversorgungsauftrag:
Die nachfolgende, nicht vollständige Auflistung von erlaubten und nicht erlaubten Verkaufsgütern soll als Beispiel dienen, wie der Vollzug umgesetzt wird:
Auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird eine derartige Liste geführt. Diese ist aber laut Daniel Lehmann, dem Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, nicht öffentlich zugänglich. Beim Erstellen und Anpassen der Auflistung werde stets an den COVID-V19-Verordnungen des Bundes festgehalten. Die Liste sei in allen Ostschweizer Kantonen identisch und allfällige Anpassungen werden untereinander abgesprochen, erklärt Lehmann.
Wie im Kanton Appenzell Innerrhoden werden auch im Ausserrhodischen regelmässige Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat durchgeführt.