Anwalt berechnete zu viel Honorar

Das St. Galler Kantonsgericht hat das Honorar eines Pflichtverteidigers zu Recht um zwei Drittel gekürzt. Dies hat das Bundesstrafgericht entschieden.

Urs-Peter Inderbitzin
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Ein Anwalt aus dem Kanton St. Gallen hatte im Juni 2011 das Mandat übernommen, einen angeklagten Sexualtäter zu verteidigen. Im April dieses Jahres verurteilte das St. Galler Kantonsgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung und anderer Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

200 Franken Stundenlohn

Der Anwalt des Verurteilten, der als amtlicher Verteidiger tätig war, stellte seine Arbeit dem Kanton in Rechnung.

Er habe in diesen Fall etwas mehr als 158 Stunden gearbeitet. Bei einem Honorar von 200 Franken pro Stunde und Auslagen von 1200 Franken schulde ihm der Kanton total 35 500 Franken. Das Kantonsgericht akzeptierte diese Rechnung nicht und kürzte das Honorar auf 11 680 Franken.

Dies wiederum wollte der Anwalt nicht akzeptieren. Er beschwerte sich beim Bundesstrafgericht in Bellinzona. Dort argumentierte er, die vorgenommene Kürzung um zwei Drittel stelle eine krasse Verletzung seines Anspruchs auf eine angemessen Honorierung dar.

Urteil nicht anfechtbar

Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde ab. Es räumte zwar ein, dass die Kürzung von 35 500 Franken auf 11 680 Franken erheblich sei, von einem krassen Missverhältnis könne dagegen nicht gesprochen werden. Das Gericht erinnert in seinem Entscheid daran, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers tiefer angesetzt werden darf als bei einem privaten Rechtsanwalt.

Im konkreten Fall sei das Honorar gesamthaft gesehen angemessen, da sich keine besonders schwierigen Tat- oder Rechtsfragen gestellt hätten. Auch sei der Fall nicht ausserordentlich umfangreich gewesen. Das Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil BB2012.51