Kanton St.Gallen schliesst ungeimpfte Primarschülerin nach Masernvorfall vom Unterricht aus – Bundesgericht hat nun über Elternklage entschieden

Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde eines nicht gegen Masern geimpften Mädchens aus dem Kanton St.Gallen abgewiesen. Die Primarschülerin wurde nach einem Masernfall in der Klasse zwei Wochen von der Schule ausgeschlossen.

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Der Kanton St. Gallen hat nach dem Auftreten eines Masernfalls ein ungeimpftes Mädchen zurecht von der Schule ausgeschlossen.

Der Kanton St. Gallen hat nach dem Auftreten eines Masernfalls ein ungeimpftes Mädchen zurecht von der Schule ausgeschlossen.

KEYSTONE/URS FLUEELER
(sda)

Die Eltern des Mädchens machten geltend, die Gabe von Antikörpern wäre eine mildere Massnahme gewesen. Allerdings verlangten sie die Verabreichung nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder.

Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar, wie das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ausführt. Gemäss Epidemiengesetz würden sich Massnahmen auf Personen beziehen, die krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig seien. Dies sei das Mädchen beim Ausschluss aus der Schule 2017 gewesen. Es blieb dem Schulunterricht rund eine Woche krankheitsbedingt fern. Deshalb sei die Voraussetzung für eine epidemienrechtliche Massnahme erfüllt gewesen.

Diese Massnahmen müssen gemäss den Lausanner Richtern zwar verhältnismässig sein. Zu wählen sei jeweils das mildeste Mittel. Mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürften jedoch keine Massnahme gegen Dritte geschaffen werden. Das Epidemiengesetz sehe dies nicht vor.

Vorinstanz bestätigt

Das Bundesgericht stützt damit das Urteil des St.Galler Verwaltungsgerichts, das die Beschwerde des durch seine Eltern vertretenen Mädchens ebenfalls abwies.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht in seinen Richtlinien vor, dass Nichtgeimpfte nach einem Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen und Tätigkeiten ausgeschlossen werden. Davon kann abgesehen werden, wenn innerhalb von 72 Stunden eine Impfung nachgeholt wird. Die Gabe von Immunglobulin hat gemäss BAG die gleiche Wirkung. Sie ist jedoch primär für Personen mit einem höheren Risiko für Komplikationen vorgesehen. (Urteil 2C_395/2019 vom 8.6.2020)