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Mit der aktuellen Anpassung der Notverordnung schützt der Bundesrat Arbeitnehmende, die einer Risikogruppe angehören. Gewerkschaften begrüssen diesen Schritt, Arbeitgeber sind skeptisch.
(wap) Ab sofort sind besonders gefährdete Arbeitnehmer wieder geschützt: Sie dürfen nur zur Arbeit angehalten werden, wenn der Arbeitgeber den Schutz am Arbeitsplatz gewährleisten kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Person wenn möglich von zu Hause aus arbeiten. Lohneinbussen, zwangsweiser Ferienbezug oder Abbau von Überstunden sind verboten.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB begrüsst diesen Schritt. «Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet», heisst es in einem Papier des SGB. Und: «Die Arbeit im Betrieb ist also auf jeden Fall nur freiwillig möglich und nach Ergreifung spezifischer Gesundheitsmassnahmen durch den Arbeitgeber.»
Der Arbeitgeberverband betont dagegen, dass nach der Verordnung nur von der Arbeitspflicht entbunden sei, wer nicht im Home Office arbeiten, mit geeigneten Schutzmassnahmen vor Ort eingesetzt oder innerbetrieblich versetzt werden könne. «Diese Regelung für Risikogruppen muss sich nun in der Praxis bewähren», heisst es in der Medienmitteilung der Arbeitgeberverbandes.
Auch der Industrie ist die Schutzmassnahme ein Dorn im Auge. In einer ersten Reaktion kritisiert Swissmem, der Verband der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, eine «Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmenden». Wer zur Risikogruppe zähle, werde bevorzugt und könne bei vollem Lohn zu Hause bleiben, während die Kollegen Kurzarbeit machen müssten. Die Industriefirmen fordern ausserdem eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten, so dass sie ihre Arbeiter vermehrt in der Nacht und am Wochenende arbeiten lassen können.