Ratgeber
Kann ich störende Autos abschleppen lassen?

Vor einiger Zeit konnte ich eine Einzelgarage mieten. Nun stelle ich fest, dass auf dem Vorplatz oftmals fremde Autos parkieren, die mir eine Wegfahrt aus der Garage verunmöglichen. Was gibt es für Möglichkeiten, diese «Fremden» zu entfernen? Abschleppen lassen? Die Polizei um Hilfe bitten? Das Auto an einer Wegfahrt hindern?

Lic. iur. Reto von Glutz*
Drucken

Selbstjustiz ist in dieser Situation auf keinen Fall angezeigt. Der Grundeigentümer hat das Recht, ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Dafür kann er – unter Glaubhaftmachung seines Rechtes und der Störung – ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis verfügen zu lassen (Art. 258 ff. ZPO). Zu denken ist hierbei vor allem an ein Parkverbot auf dem Privatparkplatz vor dem Haus oder ein Fahrverbot auf der Quartierstrasse. Zur Eingabe eines Antrags ist ausser dem Grundeigentümer auch ein Mieter berechtigt, doch benötigt dieser zwingend die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers.

Lic. iur. Reto von Glutz.

Lic. iur. Reto von Glutz.

Nach der Bewilligung durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren und der öffentlichen Bekanntmachung des Verbotes kann dieses auf dem betreffenden Grundstück angebracht werden. Ausser dem Signal enthält eine solche Verkehrstafel auch den Zusatz, dass es sich um ein gerichtliches Verbot handelt und Widerhandlungen auf Antrag mit einer Busse bestraft werden. Die Gerichtskosten (inkl. Publikationskosten) belaufen sich, je nach Aufwand des Gerichts, auf rund 800 bis 1500 Franken. Hinzu kommen die Kosten für die Beschilderung der Liegenschaft.

Eine Busse kann dem fehlbaren Fahrzeugführer jedoch nicht durch den Eigentümer des Grundstücks ausgestellt werden. Vielmehr muss die Polizei benachrichtigt werden, damit diese tätig wird, weil das Strafmonopol beim Staat liegt.

Gleiches gilt für das Abschleppenlassen fremder Fahrzeuge. Ein Auftrag zum Abtransport des falsch geparkten Fahrzeugs hat aber auch seine Tücken. Denn die Kosten für das Abschleppen müssen vorgeschossen werden. Und ob sie vom Falschparker ohne weiteres zurückerstattet werden, ist fraglich.

Weigert sich dieser, die Abschleppkosten freiwillig zu übernehmen, bleibt nur noch der Weg über die Betreibung oder die Klage.

Für die Bestrafung einer Person, welche gegen das Verbot verstossen hat, muss der Eigentümer oder Mieter bei der Polizei einen schriftlichen Strafantrag stellen, der auch noch fotografisch zu dokumentieren ist. Derjenige, der die Anzeige erstattet, kann keine Entschädigung für seinen Aufwand geltend machen. Das Bussgeld und die Verfahrenskosten fallen an den Staat.

Blockade vermeiden

Definitiv abzuraten ist von der Blockierung des fremden Fahrzeugs in allen Formen. Selbst wer einfach mit dem eigenen Auto jenes des Falschparkers zuparkt, riskiert eine Strafanzeige wegen Nötigung. Einschliesslich der Gerichts- und Anwaltskosten kann eine Blockadeaktion schnell mehrere tausend Franken kosten.

Angesichts der relativ komplexen rechtlichen und zeitlich aufwendigen Situation lohnt sich die Prüfung von Alternativen, wie etwa das Aufstellen schwerer Pflanzenkübel oder Spannen einer Absperrkette.