Wir wohnen seit über 30 Jahren in einer Mietwohnung, in der praktisch nie etwas gemacht wurde. In letzter Zeit traten verschiedene Mängel auf: Das Lavabo tropft, die WC-Spülung funktioniert nicht mehr richtig. Und in den Zimmern sind die ehemals weissen Wände grau geworden. Können wir eine Renovation verlangen?
Als Mieter haben Sie ein Recht auf eine gebrauchstaugliche und mängelfreie Wohnung. Als Gegenleistung erhält der Vermieter Ihren Mietzins. Ihre Wohnung ist nun in die Jahre gekommen und weist gemäss Ihrem Beschrieb mehrere Mängel auf. Sie haben das Recht, dass der Vermieter diese behebt. Eine Ausnahme sind Schäden, die Sie selber verursacht haben, und der sogenannte kleine Unterhalt: Dabei handelt es sich um Ersatz oder kleinere Ausbesserungen, die Sie als Laie selber durchführen können und pro Gegenstand nicht mehr als ungefähr Fr. 150.– kosten (z. B. Glühbirne, Backblech, Duschschlauch.
Eine eigentliche Wohnungsrenovation können Sie nicht verlangen – das wäre wenn überhaupt Verhandlungssache. Der Vermieter muss aber nicht darauf eingehen. Bei der Mängelbeseitigung haben Sie hingegen weitgehende Rechte, müssen aber einige Formalitäten beachten. Falls der Vermieter auf eine Erstmeldung des Mangels untätig bleibt, können Sie ihm einen eingeschriebenen Brief mit der Mängelliste schicken. Bei jedem Mangel setzen Sie einen realistischen Termin, bis wann dieser behoben sein soll. Ausserdem bitten Sie um einen Vorschlag für eine angemessene Mietzinsreduktion – vom Zeitpunkt der Erstmeldung bis zur Mangelbehebung.
Reagiert der Vermieter immer noch nicht, wiederholen Sie die Forderungen eingeschrieben und setzen erneut realistische Termine. Zudem verweisen Sie darauf, dass bei erneuter Untätigkeit der Mietzins bei der kantonalen Schlichtungsbehörde auf einem Sperrkonto hinterlegt werde. Und, dass Sie anschliessend Ihre Ansprüche von der Schlichtungsbehörde überprüfen lassen würden.
Bevor Sie zu dieser letzten Möglichkeit greifen, sollten Sie sich mietrechtlich beraten lassen. Anschliessend müssen Sie das einfach zu erstellende Schlichtungsgesuch innerhalb von 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde einreichen. Mit Unterstützung der Schlichtungsbehörde wird der Vermieter nochmals angewiesen, eigentliche Mängel zu beseitigen. Die hinterlegten Mietzinse werden je nach Höhe der Mietzinsreduktion an Sie und den Vermieter aufgeteilt. Das Verfahren ist für beide Seiten kostenlos. Achtung: Auf keinen Fall dürfen Sie eigenständig die Mietzinse reduzieren. Damit würden Sie die Kündigung riskieren.
Ab wann beispielsweise eine in die Jahre gekommene Wand als Mangel gilt, lässt sich im Vorfeld nicht immer genau beurteilen. Kriterien können Unansehnlichkeit, Schmutz, rissige oder abblätternde Farbe sein. Ein tropfendes Lavabo oder eine defekte WC-Spülung müssen Sie aber auf keinen Fall akzeptieren. Die Kosten für die Renovationen oder Reparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Solche Ausgaben und Amortisationen sind Bestandteil Ihres Nettomietzinses.
* Lic. iur. Nadja Burri ist Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband; www.mieterverband.ch