Ratgeber
Kann der Vermieter die Hundehaltung verbieten?

Ich besitze zwei mittelgrosse Hunde. Nun habe ich mich für eine Wohnung beworben. Im vorgelegten Vertrag steht, dass ich diese halten kann, sofern diese weder die Nachbarn belästigen noch die Wohnung beschädigen. Ausserdem müsse ich eine Privathaftpflicht für eventuelle Schäden nachweisen. Muss ich diese Bestimmungen akzeptieren?

Lic. iur. Nadja Burri *
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Die Haustierhaltung kann zur Entfaltung des eigenen Lebensstiles beitragen, welche grundsätzlich zu den Persönlichkeitsrechten gehört. Gleichzeitig müssen aber die Schutzansprüche von Vermietern und Nachbarn vor Schäden, Störungen und Gefährdungen berücksichtigt werden. Und insbesondere hat das Tier einen Anspruch auf artgerechte Haltung.

Nadja Burri.

Nadja Burri.

Unterschiedliche Ansprüche

Es gilt also, verschiedenen Ansprüchen zu genügen, und deswegen ist eine Haustierhaltung in einer Mietwohnung nicht in jedem Fall erlaubt. Jedoch können sogenannte Kleintiere wie Hamster, Hausratten, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Zierfische oder Kanarienvögel in jedem Fall in Wohnräumen gehalten werden, sofern sie heimtiergerecht in einer üblichen Anzahl gehalten werden und zu keinen Nachbarschaftsklagen führen. Hierzu gehören auch Katzen, welche die Wohnung nie verlassen.

Anders sieht es aus bei Katzen, welche nach draussen gehen, bei Hunden, aber auch bei Papageien: In jedem Fall sollten bei diesen «grösseren Tieren» die Haltungsmöglichkeiten vor dem Unterzeichnen eines Mietvertrages besprochen und im Idealfall schriftlich festgehalten werden, auch dann, wenn der vorgelegte Mietvertrag keine Bestimmungen zu «grösseren Tieren» enthält. Dadurch sind mögliche Konfliktpunkte geregelt, bevor diese eventuell eintreffen.

Empfehlenswerte Vorlage

Eine empfehlenswerte Vorlage bietet das IEMT – das Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (auf www.mieterverband.ch, Such­begriff «Tier»). Darin werden die Interessen der Haustiere, des Vermieters wie auch der Nachbarn miteinbezogen. Unter anderem wird dem Mieter dringend eine Haftpflichtversicherung nahegelegt, welche explizit auch durch Haustiere verursachte Schäden abdeckt.

Insgesamt kann Ihre Frage also bejaht werden: Der Vermieter kann die von Ihnen erwähnten Bestimmungen verlangen.

Ausserdem: Eine schriftliche Tierhaltevereinbarung kann der Vermieter kündigen, wenn die Nachbarn gestört werden oder bauliche Wohnungseinrichtungen durch das Tier beschädigt werden.

Der Mieter sollte jedoch davor eine schriftliche Mahnung erhalten. Im Extremfall kann bei «grösseren Tieren» eine Wohnungskündigung erfolgen. Und zwar dann, wenn im Mietvertrag diese Tiere ausgeschlossen werden und sich die mietende Partei darüber hinwegsetzt. Oder wenn die vertraglichen Auflagen klar missachtet wurden. Eine Kündigungsanfechtung unter einem solchen Stern ist in den wenigsten Fällen erfolgreich.

Übrigens: Besuch mit Hunden kann der Vermieter nicht verbieten, selbst wenn diese hin und wieder in der Wohnung übernachten. Aber auch hier gilt wieder: sofern der Hund artgerecht gehalten werden kann, keinen Schaden anrichtet und die Nachbarn nicht stört.

* Lic. iur. Nadja Burri ist Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband.