Verkauf einer Liegenschaft Der Verkauf einer Liegenschaft birgt einige Stolpersteine. Der Hauseigentümerverband Schweiz erklärt, was beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung beachtet werden sollte. Ein besonderes Augenmerk sollte dem Verkaufspreis geschenkt werden.
Der Verkauf einer Liegenschaft birgt einige Stolpersteine. Der Hauseigentümerverband Schweiz erklärt, was beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung beachtet werden sollte.
Ein besonderes Augenmerk sollte dem Verkaufspreis geschenkt werden. Bei einem Verkauf spielen grundsätzlich die Gesetze des Marktes: Je attraktiver der Preis, desto höher die Chance für einen Verkauf. Auf der anderen Seite will niemand seine Liegenschaft «unter Wert» verkaufen.
Bei der Festlegung des Verkaufspreises ist es daher empfehlenswert, sich von einem Spezialisten beraten zu lassen.
Für eine optimale Vermarktung der Liegenschaft sollte eine ausführliche Verkaufsdokumentation erstellt werden. Die Verkaufsdokumentation enthält nebst den Liegenschaftsplänen auch Grundbuchauszüge von allfälligen Dienstbarkeiten.
Empfehlenswert ist zudem, auch Fotografien, Angaben zum Alter, der Bausubstanz sowie zu Besonderheiten der Liegenschaft in der Verkaufsdokumentation aufzuführen. Aber auch Angaben zur Lage der Liegenschaft, zur Anbindung an den öffentlichen Verkehr und ans Strassennetz und die Entfernung zu Schulen, Einkaufsmöglichkeiten und Naherholungsgebieten sind von Interesse.
Schliesslich können auch weitere Informationen zur Gemeinde wie der Steuerfuss und die Einwohnerzahl angegeben werden.
Basis des Immobilienverkaufs bildet der öffentlich beurkundete Vertrag. Er verpflichtet den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Der Vertrag beschreibt auch die Liegenschaft, regelt den Termin zur Übertragung oder auch die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer. Wichtig ist, dass in der Regel der Notar einen Entwurf des Vertrages nach Anweisung des Verkäufers ausarbeitet und diesem vorgängig zustellt. Erst wenn der Verkäufer mit dem Vertrag einverstanden ist, erhält ihn der Käufer. Der Käufer kann natürlich noch Änderungswünsche anbringen.
Bevor sich die Parteien zur Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar treffen, sollte der Vertrag vollständig bereinigt sein.
Bei älteren Liegenschaften ist es empfehlenswert, im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist denn auch zumindest bei älteren Liegenschaften üblich.
Dem Gewährleistungsausschluss sind allerdings auch Grenzen gesetzt: Er gilt nicht für schwere nichtersichtliche Mängel, die gänzlich ausserhalb dessen liegen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen müsste. Verkäufern von mit Mängeln behafteten Liegenschaften empfiehlt der HEV Schweiz, sich vor einem Verkauf über die Formulierung des Kaufvertrages und des Gewährleistungsausschlusses juristisch beraten zu lassen.
Zudem sollte es für jeden Verkäufer selbstverständlich sein, über den Zustand der Liegenschaft ehrlich Auskunft zu geben und den Käufer nicht zu täuschen.
Patrick Zadrazil Der Autor ist Rechtskonsulent beim HEV Schweiz