Tagblatt Online, 11. September 2010 01:03:14
Maler statt Zahnpastatube
Sandro Forster leitet die Geschäftsstelle des Hauseigentümerverbandes. Das Büro hat er in der Altstadt. (Bild: Bild: Hedy Züger)
Wer eine neue Wohnung beziehen möchte, muss sich oft zuerst vom alten Mietobjekt trennen. Die Interessen von Mieter und Vermieter sind unterschiedlich. Sandro Forster vom Hauseigentümerverband kennt die häufigen Differenzen.
Hedy Züger
Die Probleme rund um Mieten und Vermieten sind auch in Arbon wiederkehrend. Eine häufig gestellte Frage ist die Kündigung des Mietobjekts selbst. Das Vorgehen von Mieter und Vermieter unterscheidet sich insofern als der Vermieter, falls er die Wohnung kündigt, dies eingeschrieben und auf dem amtlichen Formular tun muss. Ist das Formular nicht richtig ausgefüllt, ist es nichtig.
Der Mieter kann die Wohnung mit einem gewöhnlichen Brief kündigen, es wird ihm aber angeraten, sich den Erhalt vom Hausbesitzer bestätigen zu lassen.
Alte und neue Verträge
Langjährige Mietverhältnisse basieren in der Regel auf der alten Form des Mietvertrags. Sie sehen vor, dass nur drei Mal jährlich – per Ende Oktober, März und Juni – gekündigt werden kann. «Kündigungsfristen sind bindend so wie sie im Mietvertrag aufgeführt sind», bestätigt Sandro Forster.
«Die heute üblichen Fristen gelten allerdings nur für neu erstellte Verträge.»
Möchte jemand wegen Wechsels des beruflichen Standortes vor Ablauf der Frist kündigen, muss ein Mieter ins Pflegeheim übertreten oder tritt ein Todesfall ein – die Kündigungsfrist bleibt bindend. Der Mieter schuldet die Miete.
Nachmieter muss passen
Es können dem Vermieter aber zwei Nachmieter vorgeschlagen werden.
Nachmieter müssen verschiedene Bedingungen wie Akzeptanz und Kreditwürdigkeit erfüllen und den bisherigen Mietvertrag akzeptieren. Der Mietzins darf höchstens ein Drittel eines Monatslohns des Nachmieters betragen. Er muss in die Wohngemeinschaft passen. Die Grenzen seien in diesem Punkt fliessend, konstatiert Forster. Gründe zur Ablehnung könnten eine Sprachbarriere, Alkohol- oder Drogensucht sein.
Zins zu hoch
Dürfen Mieter, die mit der Wohnung nicht (mehr) zufrieden sind, eigenhändig am Mietzins schrauben? «Nein, das geht nicht», weiss Forster. Ist der Lärm im Haus zu gross, gib es Geruchsimmissionen oder ist das Haus feucht – solche und ähnliche Mängel müssen gemeldet und es darf auf Lösung des Problems gepocht werden. Eine Senkung der Miete kann dafür nicht geltend gemacht werden.
Stube zu kalt
Ein Diskussionspunkt ist die Temperatur in den bewohnten Räumen. Auch wenn hierzulande für die Wohnstube 20 bis 21 Grad die Regel sind – ein Anspruch besteht nicht. Bewegt sich die Raumtemperatur in der Stube hingegen konstant unter 18 Grad, ist dies zu tief. In einem solchen Fall wird der Anspruch des Mieters auf Heraufsetzung der Raumtemperatur geschützt.
Wohnung übergeben
Bei Beendigung der Mietdauer ist die Wohnung professionell gereinigt zu übergeben. Für Dübelvertiefungen ist der Maler zuständig, nicht die Tube mit Zahnpasta. Das Argument: Der Teppich war beim Wohnungsantritt auch nicht frisch schamponiert, zieht eben sowenig. Alter an sich ist kein Entschuldigungsgrund: Ein kaputter Kühlschrank wird höchstens akzeptiert, weil in seinem ehrwürdigen Alter keine Ersatzteile erhältlich sind – der Vermieter muss ein neues Gerät kaufen.
Gegenüber Schäden, die seit dem Einzug bestanden, gilt das Protokoll. Dichtungen im Sanitärbereich, schadhafte Duschköpfe und -schläuche sowie Lichtschalter sind im Sinn der so genannten Kleinreparaturen durch den Mieter zu ersetzen.
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