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Tagblatt Online, 07. August 2012 01:34:00

Dem Baugesuch auf der Spur

Wer in der Stadt Wil bauen möchte, muss beim Departement Bau, Umwelt und Verkehr ein Baugesuch einreichen. Doch was genau geschieht mit einem Baugesuch, wenn es einmal eingereicht ist? Wir sprachen mit Stadtrat Marcus Zunzer.

HANS SUTER

Um bauen zu können, braucht es in der Regel eine Baubewilligung. Und zwar vorgängig. Um diese zu erlangen, muss ein sogenanntes Baugesuch eingereicht werden. Wann ein Baugesuch erforderlich ist und was es umfassen muss, ergibt sich aus dem Baureglement. In den meisten Fällen erledigt dies der beauftragte Architekt. Wer hingegen ohne Architekt um-, aus- oder anbauen möchte und nicht sicher ist, ist gut beraten, sich vor Baubeginn bei der Abteilung Bewilligungen der Stadt Wil zu informieren. Diese Dienststelle ist später auch für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens zuständig.

Wer erteilt die Baubewilligung?

Die Abteilung Bewilligungen wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahren ab. Sie prüft das Gesuch inhaltlich und formal und reicht es im empfehlenden oder ablehnenden Sinn weiter an die Baukommission. Diese Kommission ist die Baubewilligungsbehörde der Stadt Wil. Der Baukommission gehören aktuell die Stadträte Marcus Zunzer (Präsident) und Andreas Widmer sowie Stadtpräsident Bruno Gähwiler an. Kleinere Bauvorhaben kann die Abteilung Bewilligungen selber bewilligen. Ist das Bauvorhaben nach Massgabe gültiger Gesetze und Regelungen nicht bewilligungsfähig, wird das Baugesuch unter Angabe der Gründe abgelehnt. Ist es bewilligungsfähig, wird das öffentliche Auflageverfahren durchgeführt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann dieses innerhalb der gesetzten Frist geltend machen und Einsprache erheben. Grundeigentümer in einem Radius von 30 Metern rund um den geplanten Bau werden seitens der Behörden schriftlich über das Auflageverfahren informiert.

Was geschieht mit Einsprachen?

Gehen während der Einsprachefrist keine Einwände ein, kann die Baubewilligung erteilt werden. Andernfalls folgt ein Rechtsmittelverfahren. Ein solches Verfahren kann den Bau erheblich verzögern. In einem Einspracheverfahren haben sich die Behörden nach klaren Regeln zu richten, die per Gesetz festgelegt sind. Dabei sind verschiedene Schritte vorgeschrieben. «Eine Einsprache muss zuerst formal geprüft werden», sagt Marcus Zunzer. Im Mittelpunkt stehen die Legitimation des Einsprechers und der Inhalt seiner Einsprache. Ist der Einsprecher legitimiert und der Inhalt schutzwürdig, fliesst die Forderung ganz oder in Teilen als Auflage in die Baubewilligung ein. Oft sind die Dinge aber komplizierter. In solchen Fällen wird eine Anhörung beider Parteien, gegebenenfalls mit Augenschein durchgeführt. Wird man sich einig, erfolgt die Baubewilligung. Fehlt die Einigkeit, entscheidet schliesslich die Baukommission. Ganz erledigt ist es damit aber noch nicht. Marcus Zunzer begründet: «Entscheide der Baukommission und der Abteilung Bewilligungen können durch alle Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen ab Zustellung beim kantonalen Baudepartement mit Rekurs angefochten werden.» Diese Verfahren vollziehen sich meist ohne Öffentlichkeit. Der Grund liegt darin, dass die Behörde dem Amtsgeheimnis verpflichtet ist.





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