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Tagblatt Online, 28. August 2010 01:03:11

12 Gemeinden erlassen ein Hundereglement

Am 1. Januar 1986 ist das kantonale Hundegesetz in Kraft getreten. Seither beträgt die je Hund zu entrichtende Hundetaxe in den Gemeinden gemäss Art. 12 des Hundegesetzes für einen Hund 60 Franken und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 100 Franken.

rheintal. Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Hundegesetzes können die politischen Gemeinden die Hundetaxe durch ein Reglement bis auf das Doppelte dieser Ansätze erhöhen, soweit ihnen aus der Hundehaltung besondere Aufwendungen erwachsen. Landwirtschaftliche Hofhunde können von der Erhöhung ausgenommen werden. Gemäss Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 1985 sowie gemäss Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Februar 1986 handelt es sich bei der Hundetaxe um eine «Gemengsteuer».

Eine Erhöhung der Hundetaxe hat deshalb durch ein referendumspflichtiges Reglement zu erfolgen, wofür in den Gemeinden der Gemeinderat zuständig ist. Bis heute besteht in den Gemeinden kein entsprechendes Reglement.

Aufwendungen wurden grösser

Die Aufwendungen für die Hundehaltung sind in allen Gemeinden in den letzten Jahren konstant angestiegen. Vor allem sind in den letzten Jahren überall zusätzliche Abfallkörbe (Robidog) aufgestellt worden.

Die Anschaffung, die Reinigung und der Unterhalt dieser Abfallkörbe, die Führung der Hundekontrollen und die seit dem Jahre 1986 eingetretene Teuerung führten zu erheblichen Mehrkosten.

Die Anzahl der in den Politischen Gemeinden gehaltenen Hunde hat stets zugenommen. Die Stadt Altstätten sowie die Politischen Gemeinden Rüthi, Eichberg, Oberriet, Rebstein, Marbach, Balgach, Widnau, Diepoldsau, Au, Berneck und St. Margrethen haben ein Reglement erlassen, das dem fakultativen Referendum untersteht.

Das Hundereglement gilt für das ganze Gebiet der jeweiligen Politischen Gemeinde. Die Aufgabe, die der Politischen Gemeinde aus der Meldepflicht und der Hundekontrolle erwachsen, obliegen der Hundekontrollstelle der Gemeinde. Der Gemeinderat erhält im Reglement die Möglichkeit, bei Bedarf öffentliche Strassen und/oder Freizeitanlagen sowie öffentliche Grundstücke zu bezeichnen, auf denen eine Anleinepflicht gilt. Die Anleinepflicht wird signalisiert.

Das Bauamt ist befugt, Hundehaltern, deren Tiere öffentliche Anlagen, Strassen oder Trottoirs beschädigen oder verunreinigen, die Reinigungs- und Instandstellungskosten zu belasten.

Die jährliche Hundetaxe beträgt 100 Franken für einen Hund und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 150 Franken.

Die Gemeinderäte bestimmen das Inkrafttreten des Reglements.

Fakultatives Referendum

Die jeweiligen Hundereglemente unterliegen dem fakultativen Referendum. Die Hundereglemente können ab 30. August bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen während der Referendumsfrist eingesehen werden. (gk)





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