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Tagblatt Online, 12. Mai 2012 09:28:00

St. Gallen mit Pionier-App

St. Gallen - Steuererklärung neu mit Code Zoom

Mit der «eFrist»-App wird die Fristverlängerung für die Steuererklärung zum Kinderspiel. (Bild: Ralph Ribi)

ST.GALLEN. Das kantonale Steueramt lanciert eine App, mit der eine Fristverlängerung für die Steuererklärung per Handy beantragt werden kann. Das Herunterladen ist kostenlos, die Anwendung einfach – verspricht das Steueramt.

CHRISTOPH RENN

Alle Jahre wieder: Mit der Post kommt das Couvert der Steuerverwaltung und mit ihm der beklemmende Gedanke daran, das persönliche Finanzjahr rekapitulieren zu müssen. Häufiger Reflex: die Steuererklärung fürs Erste auf Eis legen. Der Abgabetermin rückt aber unaufhaltsam näher. Zum Glück besteht die Möglichkeit, per Telefon oder über Internet die Frist und damit die unangenehme Auseinandersetzung mit der eigenen Finanzsituation weiter hinauszuschieben. Die kantonale Steuerverwaltung beschenkt ihre Zauderer dieses Jahr sogar mit einer App, die zumindest die Fristverlängerung zum Kinderspiel werden lässt.

Smartphone als Scanner

Das Verwaltungsrechenzentrum St. Gallen (VRSG) macht in den nächsten Tagen im Erinnerungsbrief auf die neueste elektronische Errungenschaft aufmerksam. Die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung ist erstmals mit einem Quick-Response-Code, kurz QR-Code, versehen (Kasten). Der Code kann von Smartphones gelesen werden und führt so die Fristverlängerer direkt zum Link für den kostenlosen Download der «eFrist»-App im App Store oder dem Android Market.

Mit der neuen App kann der QR-Code gescannt werden. «Der Code enthält keine Steuerdaten, sondern lediglich den Namen des Steuerpflichtigen», sagt Reto Schneider, Leiter Management des St. Galler Steueramtes. Der Code führt direkt zur Fristverlängerung, und mit einem Klick ist man die Last bis auf weiteres los. Die Bestätigung erfolgt innerhalb von Sekunden automatisch. «Wir können mit der neuen App den Prozess für die Kunden, aber auch für uns beschleunigen, die Verwechslungsgefahr senken und das Personal entlasten», sagt Schneider.

Elektronische Steuererklärung

Die Nutzung der elektronischen Dienste des St. Galler Steueramtes hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Die Statistik zeigt, dass 2001 insgesamt 21 361 Steuerzahler (knapp neun Prozent) die Steuererklärung online abgegeben hatten. Fünf Jahre später lag der Anteil bereits bei gut 26 Prozent, und 2010 waren es 42 Prozent oder 115 371 Nutzer. «Die stetig steigende Zahl der Nutzer unserer elektronischen Einrichtungen hat uns dazu bewegt, die Dienstleistungen um die App zu erweitern», sagt Schneider. Rund 50 Prozent der Steuerzahler, die im vergangenen Jahr eine Fristverlängerung beantragten, hätten dies über die Internetplattform des Steueramtes getan. «Wenn von diesen 50 Prozent der Steuerpflichtigen fünf bis zehn Prozent von der neuen App Gebrauch machen, werden wir das Pionierprojekt ausbauen.» Die Absicht sei, den Code beispielsweise auch zum Bestellen des Steuerausweises einzusetzen.

Thurgauer sind Spitzenreiter

Auch die Steuerzahler des Kantons Thurgau und beider Appenzell können die Steuererklärung oder eine Fristverlängerung online abwickeln. Die Steuererklärung kann als Software heruntergeladen werden. Im Thurgau wird zur Steuererklärung auf Wunsch zusätzlich eine CD mitgeliefert. Im vergangenen Jahr füllten 78 Prozent der Thurgauer die Steuererklärung elektronisch aus. Das ist der Ostschweizer Spitzenwert. In Appenzell Ausserrhoden beantragten immerhin rund die Hälfte ihre Fristverlängerung über die Internetplattform.

Trotz der steigenden Nachfrage stehen für den Kanton Thurgau und den Appenzeller Halbkantone aber keine Neuerungen an. «Im Moment läuft kein weiteres Projekt, weil sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis für uns nicht rechnet», sagt Gregor Grubenmann, Support Steuerverwaltungs-Software Innerrhoden. Reto Müller, Leiter der kantonalen Steuerverwaltung Ausserrhoden, sieht es für seinen Kanton ebenso.

Ob sie nun die Fristverlängerung per Telefon oder mit der neuen App beantragen – für alle Steuerpflichtigen gilt: aufgeschoben ist nicht aufgehoben.





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