Tagblatt Online, 24. April 2012 07:26:00
Bundesgericht schützt harte Praxis
FRAUENFELD. Thurgauer Migrationsbehörden haben einen abgewiesenen Asylbewerber zu Recht von der Sozialhilfe ausgeschlossen und ihm nur noch die Nothilfe zuerkannt. Seine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof hat darauf keinen Einfluss.
URS-PETER INDERBITZIN
Ein heute 44jähriger Algerier war im September 2007 in die Schweiz eingereist und hatte um Asyl ersucht. Das Bundesamt für Migration trat postwendend nicht auf dieses Gesuch ein, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton Thurgau, die Wegweisung zu vollziehen.
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2010 ab, was das Bundesgericht bestätigte. In dieser Sache hat der Algerier eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.
Wohnung und Schadenersatz
In der Folge setzte das Bundesamt für Migration eine neue Ausreisefrist fest. Weil der Algerier diese nicht respektierte, wurde er von der Sozialhilfe ausgeschlossen; seither erhält er nur noch die Nothilfe. Anfang Januar 2011 forderte das Thurgauer Migrationsamt den Algerier erneut auf, die Schweiz zu verlassen. Der Algerier reichte daraufhin beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Migrationsamt ein. Darin verlangte er die ordentliche Sozialhilfe, eine eigene Wohnung sowie Schadenersatz. Weil die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht worden war und der Algerier diese trotz Aufforderung nicht in die im Kanton Thurgau geltende Amtssprache Deutsch übersetzte beziehungsweise übersetzen liess, trat das Departement gar nicht auf die Beschwerde ein. Als das Verwaltungsgericht diesen Entscheid schützte, rief der Algerier das Bundesgericht an.
Kurzer Prozess in Lausanne
In seiner Beschwerdeschrift erneuerte er die Forderung auf Ausrichtung der Sozialhilfe und Zurverfügungstellung einer Wohnung, blitzte damit aber beim Bundesgericht ab. Die Richter in Lausanne traten gar nicht auf die Beschwerde ein, weil seine Argumente auf einer irrigen Vorstellung beruhen: Entgegen der Auffassung des Algeriers führt die Registrierung seiner Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht dazu, dass er berechtigt ist, weiterhin in der Schweiz zu bleiben, Sozialhilfe zu beziehen und eine eigene Wohnung zu haben. Damit liegt es nun an den Thurgauer Migrationsbehörden, die Wegweisung des Algeriers zu vollziehen.
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Kommentare lesen
adolfk31 (24. April 2012, 11:42)
Aber ...
wir haben doch die Menschenrechts Konventionen rechtskräftig unterschrieben und als Aller Einziges Land auf der ganzen Welt fordern unsere beinahe gleichberechtigten Damen diese auch peinlichst genau einzuhalten gogen ! - PS randalierende Schweizer werden aus Asien mittels Linienflügen auf Kosten deren Botschaften in der „Holzklasse“ direkt ohne jegliche Rekurs Möglichkeiten und Geiz halsigen Spesengeld Entschädigungen entsorgt .... Leider dürfen diese Spesen aus „persönlichkeits- Schutz Interpretations- Gründen“ statistisch nicht erfasst und publiziert werden ! Nur so kann diese Schattenwirtschaft vor uns Steuerzahlern bewusst weiterhin amtlich geschützt vertuscht werden .... Das ist wenigstens der Vorteil unserer breitbandigen Demokratie, die nach Verhandlungs- Abschluss in diesen spezifischen beinahe Einzel- Fall keiner „dringendst benötigenden amtlichen Nachbesserung“ bedarf... !
Beitrag kommentierenunbekannt (24. April 2012, 08:05)
ich frage............
......mich wirklich allmählich, wie lange ch-behörden derart renitente und anmassende typen mit seidenhandschuhen behandelt - ausschaffungshaft, nächstes flugzeug und algier one way -
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