Tagblatt Online, 03. August 2010 01:03:36
Das Recht, zurückzutreten
Wer an einer Werbefahrt teilnimmt und später die bestellte Ware geliefert bekommt, muss diese weder annehmen noch bezahlen. Laut dem Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 40b) hat der Kunde das Recht, einen Vertrag, den er an einer Werbeveranstaltung unterzeichnet hat, zu widerrufen, wenn diese mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war. Die Annahme der Ware kann verweigert werden. Der Widerruf des Vertrages muss schriftlich innerhalb von sieben Tagen eingeschrieben erfolgen.
Die Polizei rät, sich nicht auf Gespräche mit Händlern einzulassen oder sich unter Druck setzen zu lassen. (bra)
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