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Tagblatt Online, 01. Juli 2009 01:01:44

«Exit» – Vertrag oder Verbot?

Der Kanton Zürich will die organisierte Suizidhilfe vertraglich regeln. Bundesrat Couchepin will sie verbieten. Und das Volk will, dass alles so bleibt, wie es ist.

Eleonore Baumberger

In der Schweiz gibt es jährlich 350 begleitete Suizide, davon 92 Prozent im Rahmen offizieller Sterbehilfeorganisationen. Deren Tun ist umstritten. Dennoch stellte sich der Bundesrat bisher immer auf den Standpunkt, es brauche keine gesetzlichen Regelungen. Die konsequente Anwendung des bestehenden Rechts könne Missbräuche in der organisierten Sterbehilfe verhindern.

Couchepin fordert Debatte

Doch am Montag forderte Gesundheitsminister Pascal Couchepin in der Sendung «10 vor 10» plötzlich ein Verbot der «gewerblichen» Suizidhilfe. Der Staat müsse sehr zurückhaltend sein, kritisierte er den geplanten Vertrag des Kantons Zürich mit der Sterbehilfeorganisation Exit. Zuerst müsse eine Debatte über Suizidbeihilfe geführt werden.

Die wollte der Bundesrat eigentlich selbst einleiten. Vor einem Jahr kündigte er nämlich «vertiefte Abklärungen im Bereich der organisierten Sterbehilfe» an. So sollten Suizidhilfeorganisationen gewisse minimale Sorgfalts- und Beratungspflichten auferlegt werden wie Dokumentationspflicht, Qualitätssicherung durch Auswahl und Ausbildung von Sterbebegleitern, Pflicht zu finanzieller Transparenz und Festlegung ethischer Schranken.

Es gehe aber nicht um eine «Aufsichtsgesetzgebung für Suizidhilfeorganisationen», betonte der Bundesrat. Denn dies bedeutete eine Mitverantwortung des Staates für solche Organisationen. Am 17. Juni gab der Bundesrat bekannt, er werde demnächst eine Vernehmlassung über eine präzisere gesetzliche Regelung der Suizidhilfe starten und dabei zwei Varianten vorlegen: «Gesetzliche Schranken» oder «Verbot der organisierten Suizidhilfe».

Zürich prescht vor

Bevor der Bundesrat sich einigen konnte, ist der Kanton Zürich vorgeprescht: In Kürze soll mit Exit eine «Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe» unterzeichnet werden, die nach Angaben der «NZZ am Sonntag» detailliert regelt, unter welchen Bedingungen Exit das ärztlich verordnete Sterbemittel Natrium-Pentobarbital an Sterbewillige abgeben darf.

Demnach muss die sterbewillige Person urteilsfähig sein und der Suizidwunsch muss auf einem «schweren, krankheitsbedingten Leiden» beruhen.

Die Krankheit muss nicht unbedingt zum Tod führen. Exit gibt in etwa 30 Prozent der Fälle Suizidhilfe auch für nicht tödlich Erkrankte. Der Sterbewunsch muss in wiederholten persönlichen Gesprächen abgeklärt werden. Für die umstrittene Suizidhilfe für psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche sollen spezielle Regeln gelten.

Regelungen für die Suizidhilfe wurden in den letzten Jahren immer wieder diskutiert – innerhalb und ausserhalb des Parlaments. Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin empfahl eine Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen und forderte: «Organisierte Suizidbeihilfe soll sich auf Menschen mit schwerem krankheitsbedingtem Leiden beschränken. » Die Schweizer Bischöfe hingegen «lehnen jeden Versuch ab, organisiert und gewerbsmässig betriebene Beihilfe zum Selbstmord gesetzlich zu etablieren».

Allerdings wollte bisher kaum einer an der liberalen Regelung rütteln, die seit 1942 besteht: Wer ohne eigennützige Motive einem Sterbewilligen beim Suizid hilft, bleibt straffrei. Das gilt auch für die Sterbehilfeorganisationen. In einer Umfrage des Westschweizer Magazins «L'Hebdo» vom April 2008 befürworteten 75 Prozent der Befragten die bestehende Regelung, 56 Prozent gaben an, sich im Fall einer schweren Krankheit ohne Aussicht auf Besserung eventuell von Dritten beim Suizid helfen zu lassen. Allerdings sollen Personen, die nicht in der Schweiz leben, von diesen Diensten ausgeschlossen werden, verlangt die Hälfte der Befragten.





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