Tagblatt Online, 17. Juli 2010 01:01:18
TRIBÜNE Wie sich Polanskis Fall auf die Rechtshilfe auswirkt
von Gerhard Fiolka
Das Bundesamt für Justiz hat diese Woche mit einer innovativen und überraschenden Argumentation entschieden, Roman Polanski nicht an die USA auszuliefern. Das führt zu einer Stärkung der Position des Betroffenen, hat jedoch auch grundlegende Auswirkungen auf Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren.
Das Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen war bislang primär durch seine dienende Rolle gegenüber dem Strafverfahren im ersuchenden Staat geprägt. Das Verfahren der Rechtshilfe ist selber gerade kein Strafverfahren.
Es zielt nicht darauf ab, Täterschaft und Schuld des Betroffenen zu klären, sondern einen Entscheid des Sachrichters im ersuchenden Staat zu ermöglichen. Der Beurteilung des Falles durch den Richter soll nicht vorgegriffen werden.
Der Betroffene wird es aber regelmässig darauf anlegen, auch im Rechtshilfeverfahren die Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen und so etwa zu verhindern, dass er an den ersuchenden Staat ausgeliefert wird oder dass Gelder auf schweizerischen Konten für eine allfällige Einziehung beschlagnahmt werden.
Bislang wurden an die Schilderung des Sachverhalts in Auslieferungs- und Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen gestellt. Nach Auffassung des Bundesstrafgerichts reiche aus, «wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird».
Das machte es den Behörden leicht, Vorbringen der Betroffenen, wonach der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche, als irrelevant abzutun und ungeachtet allfälliger Zweifel Rechtshilfe zu leisten. Mit dieser kursorischen Prüfung des Rechtshilfeersuchens wurde eine Vorwegnahme des richterlichen Urteils vermieden, dem Betroffenen aber eine extrem schwache Stellung bei der Abwehr u. U. existenzieller Bedrohungen gegeben.
Mit dem Vorgehen in Sachen Polanski hat das Bundesamt nun den Weg zu einer vertieften Prüfung zweifelhafter Rechtshilfeersuchen geöffnet. Inskünftig werden sich schweizerische Behörden nicht mehr hinter dem Argument verschanzen können, es sei allein darauf abzustellen, ob das Rechtshilfeersuchen in sich widerspruchsfrei sei und nicht näher zu prüfen, ob es denn auch den Tatsachen entspreche.
Es fragt sich allerdings, ob im konkreten Fall so fundamentale Zweifel am Ersuchen angezeigt waren. Das Bundesamt sah es für seinen Entscheid als wesentlich an, ob der Richter den Parteien zugesichert habe, keine längere Freiheitsstrafe zu verhängen als die 42 Tage, die Polanski damals ohnehin bereits in Haft verbracht hatte. Nach Art. 5 IRSG ist die Rechtshilfe zu verweigern, wenn der Richter den Verfolgten freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder von einer Sanktion abgesehen hat oder wenn die Sanktion vollzogen wurde. Allerdings trifft bei Lichte besehen keiner dieser Fälle zu: Der US-Richter hat – selbst wenn er sich in einer Beratung mündlich informell in diesem Sinne geäussert hätte – offiziell das Verfahren weder eingestellt noch ein Urteil gefällt. Die Auffassung, der Richter habe möglicherweise heimlich das Verfahren eingestellt und die USA verheimlichten dies den schweizerischen Behörden, um ihnen einen fortbestehenden Strafanspruch – denn darauf scheinen sich die Zweifel des Bundesamtes ja zu beziehen – vorzugaukeln, mutet kühn an.
Sehr weit ging das Bundesamt auch bei der Anerkennung des Vertrauensschutzes aufgrund der langen Untätigkeit der schweizerischen Behörden. Es ist kaum vorstellbar, dass dieses Argument für sich genommen zur Verweigerung einer Auslieferung führen könnte.
Polanski gab dem Bundesstrafgericht die Gelegenheit, die sehr restriktive Praxis der Auslieferungshaft aufzubrechen: Bisher wurde die Auslieferungshaft immer als die Regel, der Verzicht darauf als die Ausnahme gewertet. Auf Auslieferungshaft kann nur verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass der Verfolgte nicht fliehen wird. Polanski gelang es im zweiten Anlauf, das Bundesstrafgericht davon zu überzeugen, dass dies mit einer beträchtlichen Kaution und elektronischer Überwachung gewährleistet sei.
Von dieser Lockerung des Vollzugs der Auslieferungshaft müssen inskünftig auch Normalbürger profitieren, auch wenn bei ihnen weniger imposante Kautionssummen zustande kommen. Auslieferungshaft sollte letztlich nur angeordnet werden, wenn – ähnlich wie bei der Untersuchungshaft – Haftgründe gegeben sind, und nicht als Regelfall: Die erhöhten Anforderungen an Auslieferungsersuchen werden dazu führen, dass mehr Ersuchen abgelehnt werden müssen, und dann muss die ungerechtfertigte Haft entschädigt werden.
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