Tagblatt Online, 04. Juli 2012 12:09:00
Sex mit minderjährigen Prostituierten wird neu bestraft
Die Schweiz ist noch eines der wenigen Länder Europas, in welchen käuflicher Sex mit 16- und 17-Jährigen nicht strafbar ist. Dies soll sich ändern: Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Beitritt zur Konvention und zur dafür notwendigen Revision des Strafgesetzbuches verabschiedet, wie das Justiz- und Polizeidepartement mitteilte.
(sda)
Die Schweiz ist noch eines der wenigen Länder Europas, in welchen käuflicher Sex mit 16- und 17-Jährigen nicht strafbar ist. Dies soll sich ändern: Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Beitritt zur Konvention und zur dafür notwendigen Revision des Strafgesetzbuches verabschiedet, wie das Justiz- und Polizeidepartement mitteilte. Diese weicht inhaltlich nicht vom Vernehmlassungsentwurf ab.
Schweiz erfüllt bereits fast alle Punkte der Konvention
Die Europaratskonvention will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, namentlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie und die erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen zu bestrafen.
Die Schweiz hat die Konvention am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Da sie die meisten Anforderungen erfüllt, müssen nur einzelne Strafgesetz-Artikel verschärft werden. So macht sich heute ein Freier nur strafbar, wenn die oder der Prostituierte unter 16 Jahre alt ist und er selbst mehr als drei Jahre älter ist.
Minderjährige Prostituierte selber bleibt straffrei
Künftig müssen Freier mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen, wenn sie die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen. Die minderjährigen Prostituierten selber bleiben straffrei.
Strafbar wird auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger: Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Als Täter kommen aber auch Familienmitglieder oder Freunde infrage.
Kinderpornografie: kein Ausweichen mehr möglich
Künftig sollen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zudem vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden. Dabei lässt der angepasste Gesetzesartikel kaum Spielraum: Alle sexuellen Handlungen mit Minderjährigen können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Gesetzestext ist ausführlich: Wer Gegenstände oder Vorführungen mit Kinderpornografie «herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt», macht sich strafbar.
Auch ein Konsument solcher Gegenstände oder Vorführungen muss künftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Unter Strafe wird schliesslich auch gestellt, wer Minderjährige anwirbt oder veranlasst, an einer pornografischen Vorführung mitzuwirken.
Internet-Bekanntschaften
Der Bundesrat verzichtet darauf, einen neuen Straftatbestand wegen «Grooming» zu schaffen. Es geht dabei um das Anbahnen von Kontakten mit Unmündigen im Internet. Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten, dieses Tun unter Strafe zu stellen, wenn der Kontaktaufnahme konkrete Handlungen für ein Treffen folgen.
Das ist in der Schweiz aber gemäss Bundesgericht bereits strafbar. Auch in Sachen Prävention, Opferschutz und Interventionsprogramme erfüllt die Schweiz die Anforderungen der Konvention. Diese fallen zum grossen Teil in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Beitritt zur Konvention keine oder nur geringe Änderungen der kantonalen Rechtsgrundlagen erfordert.
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